Fischereivorschriften Schwendisee
Vorschriften für die Fischerei in den stehenden Gewässern des FV Obertoggenburg
(Schwendiseen)
Der Fischereiverein Obertoggenburg stellt die vom Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2032 gepachteten Gewässer seinen Mitgliedern und Gästen zum Fischen zur Verfügung.
Dabei gelten folgende Bestimmungen und Regeln:
Die Fischerei muss gesetzeskonform, tierschutzgerecht und möglichst schonend für die Fische und deren Lebensraum ausgeführt werden.
Grundlagen dafür sind folgende Gesetze und Vorschriften:
- Fischereigesetz des Kantons St. Gallen (Fischereigesetz)
- Fischereiverordnung des Kantons St. Gallen (FV)
- Schweizerische Tierschutzverordnung Absatz 4 (TSchV)
Wann darf gefischt werden?
Das Fischen im Schwendisee ist ganzjährig erlaubt. Der Hecht hat von 1. März bis 31. Mai Schonzeit. Alle anderen im Schwendisee vorkommenden Fischarten (Egli, Zander, Rotaugen/Rotfeder) haben keine Schonzeit.
Es darf während der Sommerzeit von 04.00 bis 23.00 Uhr und während Winterzeit von 06.00 bis 19.00 Uhr gefischt werden.
Wo darf gefischt werden?
Es darf in beiden Teilen des Schwendisees gefischt werden.
Achtung: Der Schwendisee ist ein Moorsee. Die Ufer können unterspült sein und man kann teilweise im Moorboden einsinken.
Fangzahl:
Pro Tag und Person ist die Fangzahl auf fünf Edelfische beschränkt.
Pro Saison dürfen maximal 40 Edelfische je Person gefangen werden.
Die maximalen Fangzahlen gelten für die Fliessgewässer und stehenden Gewässer zusammen.
Fangmasse:
Hecht: | Mindestmass 50 cm |
Egli: | kein Mindestmass |
Rotauge/Rotfeder: | kein Mindestmass |
Zander: | kein Mindestmass (Die im Schwendisee noch sporadisch vorkommenden Zander sind zu entnehmen. Diese haben weder Mindestmass noch Schonzeit.) |
Fanggerät:
Der Fischfang darf nur mit der Angelrute ausgeübt werden. Die gleichzeitige Verwendung von mehr als zwei Angelruten durch die gleiche Person ist nicht gestattet.
Drei einfache Haken oder zwei Mehrfachhaken, ohne Widerhaken, sind gestattet (Art. 8 und 10, FV).
Köderfische:
Das Verwenden von lebenden Köderfischen ist verboten (Art. 11, FV).
Aufsichtsorgane:
- kantonale Fischereiaufseher
- private Fischereiaufseher des Vereins
- Polizei, Wildhut
Ausweispflicht gemäss Fischereigesetz:
Jede Fischerin und jeder Fischer trägt das Fangbuch mit der Fischereibewilligung und einen Identitätsausweis jederzeit auf sich. Gegenüber den Aufsichtsorganen besteht Ausweispflicht.
Gästekarten:
Bei besonderen Ereignissen, z.B. Niedrigwasser, erhöhter Wassertemperatur, kann der Vorstand die Ausgabe von Gästekarten einstellen und bereits verkaufte Karten für eine bestimmte Zeit sperren.
Weitere Informationen und Vorschriften zu unseren Gästekarten sind auf unsere Homepage publiziert. (www.fv-obertoggenburg.ch/fischen/gaestekarten)
Fangstatistik:
Die Fische sind sofort nach dem Fang, noch bevor ein neuer Köder ins Wasser gesetzt wird, im Fangbuch (mit Kugelschreiber oder wasserfestem Stift) oder der App einzutragen.
Nach Ablauf der Berechtigung ist die Fangstatistik der zuständigen Ausgabestelle abzugeben (Art. 30, Fischereigesetz).
Gewässerverschmutzungen:
Beobachtungen von Gewässerverschmutzungen, Fischsterben oder anderen Unregelmässigkeiten sind sofort der kantonalen Notrufzentrale (Tel. 117) zu melden. Weiter soll auch der kantonale Fischereiaufseher sowie der Gewässerbewirtschafter (siehe Vorstand) informiert werden.
Dieses Reglement wurde durch den Vorstand am 8. Januar 2025 genehmigt und ersetzt dasjenige vom 12. Januar 2022 und tritt sofort in Kraft.
Präsident: Patrick Rutz Aktuar: Reto Aerne